
| Neu aufgelegt: Juli 2025
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
.
§ 5 Beihilfefähige Aufwendungen
(1) Nach den folgenden Vorschriften sind Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Beihilfestelle. Die beihilfefähigen Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen sowie die hierbei verordneten Arznei- und Verbandmittel sowie Medizinprodukte setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode angewendet werden. Liegt eine schwerwiegende lebensbedrohliche Erkrankung vor, sind Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ausnahmsweise beihilfefähig, wenn
1. für die Behandlung dieser Erkrankung:
a. eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode sich noch nicht herausgebildet hat,
b. wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden dürfen oder
c. bereits wissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden ohne Erfolg eingesetzt wurden, und
2. es ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass die von der Ärztin oder von dem Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung verspricht oder es auch nur spürbare Hinweise auf einen positiven Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt.
Die vorgenannten Ausnahmen sind mit einem medizinischen Gutachten nachzuweisen.
(3) Die Angemessenheit der Aufwendungen bemisst sich nach den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder über Preise und Gebühren. Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) berechnet werden. Eine über den Schwellenwert hinausgehende Gebühr ist nur angemessen, wenn sie gebührenrechtlich zulässig und begründet ist sowie nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte ohne abweichende Vereinbarung berechnet werden darf.
(4) Angemessen sind auch Aufwendungen für Leistungen, die aufgrund von Vereinbarungen gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder aufgrund von Verträgen von Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder anderer Kostenträger mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit und der Dienstfähigkeit der beihilfeberechtigten Person sind beihilfefähig. Dies gilt nicht für Bescheinigungen, die weder von dem Dienstherrn noch von der Beihilfestelle gefordert werden.
(6) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Akupunktur einschließlich der zugehörigen Materialien und Verbandmittel. Dies gilt nicht, wenn ein medizinisches Gutachten besondere Gründe feststellt oder chronische Schmerzen behandelt werden.
(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die vom Bundesministerium des Innern in Anlage 1 zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) genannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit den dort genannten Maßgaben.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für den Besuch vorschulischer oder schulischer Einrichtungen, für sozialpädiatrische, sozialpädagogische, heilpädagogische, psychosoziale, berufsfördernde, berufsvorbereitende und berufsbildende Maßnahmen sowie für den Besuch von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen.
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung der Verordnung erbracht werden.
(10) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen, die als Folge von medizinisch nicht notwendigen Maßnahmen entstehen, insbesondere nach ästhetischer Operation, Tätowierung und Piercing.
![]() |
Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |