Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 14 Soziotherapie

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 14 Soziotherapie

Aufwendungen für von Ärztinnen oder Ärzten verordnete ambulante Soziotherapien sind beihilfefähig, wenn:

1. die Person wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird, oder

2. eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist.

Der Anspruch besteht für höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall. Die Aufwendungen sind bis zu der Höhe beihilfefähig, welche die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart hat.


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