Beihilfeverordnung in Baden-Württemberg: § 18 Außerklinische Intensivpflege

Neu aufgelegt: Juli 2025

 

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§ 18 Außerklinische Intensivpflege

(1) Aufwendungen für eine ärztlich verordnete außerklinische Intensivpflege nach der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sind beihilfefähig, wenn:

1. ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege nach § 37c Absatz 1 Satz 2 SGB V vorliegt,

2. die ärztliche Verordnung von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt wird, die oder der für die Versorgung dieser Personen besonders qualifiziert ist, insbesondere Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Anästhesiologie, Neurologie sowie Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und

3. die außerklinische Intensivpflege durch eine dreijährig examinierte Pflegekraft durchgeführt wird.

Nach Ablauf von zwölf Monaten ist eine erneute ärztliche Verordnung vorzulegen.

(2) Wird die außerklinische Intensivpflege in einer Einrichtung der vollstationären Pflege nach § 44 Absatz 1 erbracht, sind verbleibende Selbstbehalte nach § 44 Absatz 3 beihilfefähig.

(3) Die Aufwendungen sind bis zu einem Betrag in Höhe von 42 Euro pro Stunde angemessen. Entspricht die Höhe des in Rechnung gestellten Stunden- oder Tagessatzes einer Vergütungsvereinbarung mit einer Krankenkasse nach § 132l Absatz 5 SGB V sind die Aufwendungen abweichend von Satz 1 in dieser Höhe angemessen.

(4) Wird außerklinische Intensivpflege nicht 24 Stunden am Tag erbracht, können Aufwendungen für häusliche Krankenpflege nach § 17 beihilfefähig sein.


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