
| Neu aufgelegt: Juli 2025
Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken |
BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern selbst komplizierte Sachverhalte in verständlicher Form. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
.
Zur Übersicht der Beihilfeverordnung von Baden-Württemberg
.
§ 17 Häusliche Krankenpflege
(1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig, wenn diese ärztlich verordnet wurde. Häusliche Krankenpflege besteht aus den Leistungsarten:
1. Behandlungspflege,
2. Grundpflege,
3. Grundpflege mit hauswirtschaftlicher Versorgung und
4. psychiatrische häusliche Krankenpflege.
(2) Die ärztliche Verordnung muss die Diagnose sowie Angaben zu den verordneten Leistungsarten, der Häufigkeit sowie der voraussichtlichen Dauer enthalten. Wird die häusliche Krankenpflege nicht durch eine Pflegefachkraft oder qualifizierte Pflegehilfskraft durchgeführt, muss die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt bestätigen, dass die pflegende Person geeignet ist. Leistungen für psychiatrische häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nur beihilfefähig, wenn diese von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einer Fachärztin oder einem Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie oder einer in § 4 Absatz 6 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses benannten Berufsgruppe verordnet wird.
(3) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind nur angemessen, wenn sie der Höhe nach einer Vergütungsvereinbarung mit einer Krankenkasse nach § 132a Absatz 4 SGB V entsprechen. Dies kann auf der Rechnung durch die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer bestätigt oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen werden.
(4) Aufwendungen für Grundpflege und Grundpflege mit hauswirtschaftlicher Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 sind nur beihilfefähig, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Die Beihilfefähigkeit besteht nur bis zu sechs Monate. Aufwendungen für Grundpflege mit hauswirtschaftlicher Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nur beihilfefähig, wenn die Grundpflege die hauswirtschaftliche Versorgung überwiegt.
(5) Aufwendungen für psychiatrische häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nur bis zu vier Monate und für bis zu 14 Einsätze pro Woche beihilfefähig. Eine darüberhinausgehende Verordnung bedarf einer besonderen ärztlichen Begründung.
(6) Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind nicht beihilfefähig, wenn die pflegende Person Ehegattin, Ehegatte sowie Lebenspartnerin oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Elternteil oder Kind der pflegebedürftigen Person ist.
![]() |
Besonderes Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen der öffentlichen Verwaltung, sowie zur Beihilfe in Bund und Ländern. Insgesamt finden Sie auf dem USB-Stick (32 GB) drei Ratgeber & fünf eBooks, z.B. Tarifrecht für den öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht für Tarifkräfte und Beamte, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld sowie Frauen im öffentlichen Dienst. Daneben gibt es drei Bücher als PDF: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern sowie Beihilferecht in Bund und Ländern >>>zur Bestellung |